AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ATAK Garn- und Textilhandel GmbH

Zahlungs- und Lieferbedingungen

1. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.

2. Gerichtsstand
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheck-Klagen) ist der Ort der Handelsniederlassung des Klägers oder der Sitz seiner zuständigen Fach- und Kartellorganisation. Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.

3. Vertragseinheit
Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.

4. Nachlieferungsfrist
Will der Käufer für verspätete Lieferung Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen oder vom Vertrag zurücktreten, so muss er dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Nachlieferungsfrist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben oder Fernschreiben abgeht. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Käufer gemäß Abs. 1 Satz 2 Vertragserfüllung verlangt. Vor Ablauf der Nachlieferungs-frist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
  
5. Selbstbelieferung / Höhere Gewalt / Behördliche Eingriffe
Der Vertrag gilt vorbehaltlich Selbstbelieferung. Sollte aus Gründen höherer Gewalt und / oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhn-licher und unverschuldeter Umstände - z.B. Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungs-schwierigkeiten usw. - der Verkäufer und / oder sein Vorlieferant an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert sein, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, jedoch mindestens um 2 Monate. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Ersatz- und Schadenersatzansprüche herleiten.

Der vereinbarte Preis basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertrags-schlusses geltenden Exporttaxen, Fracht- und Versicherungsraten einschI. Surcharge und Kriegsrisiko, Zölle und Abgaben jeder Art, Mindestpreisregelungen etc. Der Verkäufer ist berechtigt, soweit zum Zeitpunkt der Lieferung Änderungen der preisbasierenden Faktoren eintreten, diese an den Käufer weiterzubelasten. Der Käufer seinerseits ist jedoch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sich der Verkaufspreis um mehr als 5 % erhöhen würde. Macht der Käufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Ersatz- und Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer zu. Der Käufer ist gegenüber dem Verkäufer verpflichtet, auf Anforderung mitzuteilen, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will.
  
6. Mängelrüge
Erkennbare Mängel müssen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware und nicht erkennbare Mängel spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ware gerügt werden.

Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden.
  
7. Zahlung
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungen, vom Tage der Ausstellung an wie folgt zahlbar

innerhalb von 10 Tagen ./. 4% Skonto
11.-30. Tag ./. 2% Skonto
31.-60. Tag - netto

Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber akzeptiert. Der Käufer hat sämtliche Scheck- und Wechselkosten zu tragen. Wechselzahlungen des Käufers gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel vom Käufer eingelöst ist.
  
8. Zahlungsverzug
Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über Bundesbankdiskont berechnet. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugs-zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
  
9. Zahlungsweise
Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung.

Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger Rechungsbeträge sind unzulässig; dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen.

10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen unser Eigentum. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, dass der Verkäufer als Hersteller gern. § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei
Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z. Z. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus dem Geschäftsverhältnis an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Verkäufer übergeht. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Verkäufer bekanntzugeben und dem Verkäufer sämtliche notwendigen Fakten zur Einziehung der abgetretenen Forderung bekanntzugeben. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
  
11. Wirksamkeitsklausel
Sollten einige Klauseln dieser Zahlungs- und Lieferbedingungen ungültig sein,
so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Es gilt Deutsches Recht.
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